Rechtsprechung
   BSG, 01.07.1959 - 4 RJ 239/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,9100
BSG, 01.07.1959 - 4 RJ 239/57 (https://dejure.org/1959,9100)
BSG, Entscheidung vom 01.07.1959 - 4 RJ 239/57 (https://dejure.org/1959,9100)
BSG, Entscheidung vom 01. Juli 1959 - 4 RJ 239/57 (https://dejure.org/1959,9100)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,9100) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 10, 127
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Dieser Antrag, der an keine Frist gebunden und eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung ist (Urteil des Senats vom 1. Juli 1959 - 4 RJ 239/57 - BSGE 10, 127; Gesamtkommentar/Störmann, Stand: August 1997, § 210 Anm 3; Gürtner in: KassKomm, Stand: Mai 1997, § 210 SGB VI RdNr 12; Grintsch in: Kreikenbohm, SGB VI, 1997, § 15 RdNr 15 mwN), läßt den Anspruch entstehen, sobald er wirksam gestellt ist, sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (stRspr des BSG: zB Urteil des Senats vom 1. Juli 1959 - 4 RJ 239/57 - BSGE 10, 127, 129; BSGE 41, 89, 90 = SozR 2200 § 1303 Nr. 4 S 10 mwN; ebenso einhellige Literaturansicht: zB Gürtner in: KassKomm, Stand: Mai 1997, § 210 SGB VI RdNr 11; Grintsch in: Kreikenbohm, SGB VI, 1997, § 210 RdNr 15; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, 3. Aufl, Stand: Juli 1997, § 210 RdNr 5; Gesamtkommentar/Störmann, Stand: August 1997, § 210 Anm 3).
  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 19/01 R

    Versorgungsausgleich - Beitragserstattung - Anfechtbarkeit eines dem

    Das BSG hat in stRspr den Antrag als - letztes - materiellrechtliches Erfordernis für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen angesehen, so dass "nach allgemeinen Grundsätzen" der Anspruch in diesem Zeitpunkt entstehe (vgl BSGE 10, 127; BSG SozR Nr. 14 und 15 zu § 1303 RVO; BSGE 41, 89 = SozR 2200 § 1303 Nr. 4; BSGE 46, 67 = SozR 2200 § 1303 Nr. 11; vgl auch BGH NJW 1986, 1932; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand, September 1989, S 744b I).
  • BSG, 16.12.1975 - 11 RA 64/75
    Da der Erstattungsantrag erst nach Inkrafttreten des RRG gestellt ist und dieses für Erstattungen keine Ubergangsvorschriften enthält, ist der Erstattungsanspruch nach 5 82 Abs. 1 AVG i.d.F. des RRG zu beurteilen (vgl. BSG 10, 127, 129).

    Wie das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt entschieden hat, entsteht hiernach der E15tattungsanspruch mit der Stellung des Antrags, sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (BSG 10, 127, 129; SozR Nrn. 14, 15 zu 5 1505 EVO).

    Eine solche Auslegung, die am buchstäblichen Sinn der auch sonst sprachlich ungenauen (vgl. BSG 10, 127, 150) Vorschrift haftet, widerspricht jedoch Sinn und Zweck der Erstattungsregelung; sie würde zu Ergebnissen führen, die nicht vom Gesetzgeber gewollt sein können.

    Die Beitragserstattung wurde 1957 im Hinblick auf die damalige Erschwerung des Weiterversicherungsrechts eingeführt; sie sollte den vom Verlust des Weiterversicherungsrechts Betroffenen einen Ausgleich bieten (BSG 14, 5%, 55; BVerfG AozR Nr. 67 zu Art. 5 GG), allein im Bedürfnis eines solchen Ausgleichs findet sie ihre Rechtfertigung (vgl. BSG 10, 127, 129; BVerfG Nr. 16, Ab 15 Es zu Art. 14 GG).

    Demgemäß hat das BSG einen Erstattungsanspruch nicht schon deswegen verneint, weil im Zeitpunkt des Entfallens der Versicherungspflicht ein Weiterversicherungsrecht bestand, sondern es allein auf das Bestehen eines solchen Rechts z.Zt. des Antrags abgestellt (vgl. BSG 10, 127, 129; 14, 5, 54 ff).

  • BSG, 16.12.1975 - 11 RA 200/74

    Anspruch auf Beitragserstattung - Zeitpunkt der Entstehung - Stellung des Antrags

    Wie das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt entschieden hat, entsteht der Erstattungsanspruch nach % 82 Abs. 1 AVG mit der Stellung des Antrages, sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (BSG 10, 127, 129; SozR Nrn. 14, 15 zu 5 1505 RVO).

    Die Beitragserstattung wurde 1957 im Hinblick auf die damalige Erschwerung des Weiterversicherungsrechts eingeführt; sie sollte den vom Verlust dieses Rechts Betroffenen einen Ausgleich bieten (BSG 14, 55, 55; BVerfG, SozR Nr. 67 zu Art. 5 GG); allein im Bedürfnis nach einem solchen Ausgleich findet sie ihre Rechtfertigung (vgl. BSG 10, 127, 129; BVerfG Nr. 16 Ab 15 RS zu Art. 14 GG).

    Demgemäß hat es das BSG, was das Bestehen oder Nichtbestehen eines Weiterversicherungsrechts betrifft, nicht auf die Verhältnisse z.Zt. des Entfallens der Versicherungspflicht, sondern allein auf den Zeitpunkt des Antrags abgestellt (vgl. BSG 10, 127, 129; 14, 55, 54 ff); erst zu dem letztgenannten Zeitpunkt kann daher ein Erstattungsanspruch entstehen.

  • LSG Thüringen, 14.09.2006 - L 2 RJ 343/04

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beitragserstattung gegen die gesetzliche

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der der Senat folgt, entsteht der Anspruch auf Beitragserstattung mit der Stellung des Antrags, sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (BSGE 10, 127, 129; BSGE 41, 89, 90).

    In jenem Verfahren hat das BSG zum Sinn der Beitragserstattung ausgeführt: "Die Beitragserstattung wurde 1957 im Hinblick auf die damalige Erschwerung des Weiterversicherungsrechts eingeführt; sie sollte den vom Verlust des Weiterversicherungsrechts Betroffenen einen Ausgleich bieten (BSGE 14, 33, 35), allein im Bedürfnis eines solchen Ausgleichs findet sie ihre Rechtfertigung (vgl. BSGE 10, 127, 129).

    Demgemäß hat das BSG einen Erstattungsanspruch nicht schon deswegen verneint, weil im Zeitpunkt des Entfallens der Versicherungspflicht ein Weiterversicherungsrecht bestand, sondern es hat allein auf das Bestehen eines solchen Rechts zur Zeit des Antrags abgestellt (vgl. BSGE 10, 127, 129)".

  • BSG, 16.12.1975 - 11 RA 208/74

    Anrechnung - Ausfallzeit - Abschluß einer Hochschulausbildung

    Da der Erstattungsantrag erst nach Inkrafttreten des une gestellt ist und dieses für Erstettungen keine Ubergangsvorschriften enthält, ist der Erstattungsanspruch nach 5 82 Abs. 1 AVG i.d.F. des REG zu beurteilen (vgl. BSG 10, 127, 129).

    Wie das Bundessozislgericht (BSG) wiederholt entschieden hat, entsteht hiernach der Erstattungsanspruch mit der Stellung des Antrags, sofern zu diesen Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvbreussetzungen er£üllt sind (BSG 10, 127, 129; SozR urn. 14 "15 zu 5 45a; EVO).

  • BGH, 19.03.1986 - IVb ZB 99/82

    Einbeziehung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in den

    Ist, wie im Falle des § 1303 Abs. 1 RVO, die Leistung auf Antrag zu gewähren, entsteht der Anspruch mit der Stellung des Antrages, sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (BSGE 10, 127; 41, 89 und BSG ">1303%20RVO%20Nr.%2011#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 1303 RVO Nr. 11, 14 und 15).
  • BSG, 15.03.1978 - 5 RJ 136/76
    Einer Beitragserstattung nach RVO § 1303 Abs. 1 S 1 steht nicht entgegen, daß die Versicherungspflicht bereits in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1972-10-19 entfallen ist (Anschluß an BSG 1959-07-01 4 RJ 239/57 = BSGE 10, 127, BSG 1959-11-20 1 RA 74/58 = BSGE 11, 69, BSG 1961-02-16 3 RJ 20/60 = BSGE 14, 33).2.
  • BSG, 30.11.1972 - 12 RJ 360/71
    Beklagte zu verurteilen, ihm einen Erstattung der Hälfte der für ihn in der BRD zur ArV entrichteten Beiträge zu erteileno ' Die Beklagte hat beantragt" die Revision zurückzuweisen° II Die Revision ist zulässig, aber nicht begründeto Wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden hat (BSG 10, 127? 129)? räumt % 1505 Abs° 1 BVD den Versicherten ein Wahlrecht ein? ob sie von ihrem Beitragserstattungsrecht Gebrauch machen oder mit den bereits gezahlten Beiträgen weiter versichert bleiben wolleno Das Wahlrecht wird durch die Antragstellung auf Beitragserstattung nur das Verfahren".
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht